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Spielgeräte
Spielgeräte wie Trampoline und Schaukeln sind mit dem Boden zu verankern. Diese gelten als bauliche Anlagen und bedürfen vor Aufstellung der schriftlichen Zustimmung des Vereinsvorstandes. Diese sind so aufzustellen, dass die angrenzenden Pächter nicht gestört werden. Grenzabstände und Ruhezeiten sind einzuhalten.
Die Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahren und Schäden Dritter obliegt dem Pächter