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Hecken

Formhecken zur Einfriedung der Parzellen an Vereinswegen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m und eine Breite von 0,50 m nicht überschreiten.

Abgrenzung zum Nachbarn durch lebende Hecken sind nicht gestattet.

Ein Rosen- oder Heckenbogen über der Gartenpforte ist zulässig.

Eine Ausnahme bilden die Formhecken für die Außenbegrenzung z. B. zur Straße. Hier ist eine maximale Höhe von bis zu 2,00 m erlaubt.